Keine Sanktionen bei Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 bis 28.02.2021

 

Das Bundesamt für Justiz hat am 15.12.2020 eine Sanktionsaussetzung für die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 verkündet. Damit wird vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet, wenn es um die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 geht. Corona- , Weihnachts- oder Wahlgeschenk? Alle, die spät dran sind, werden sich freuen und können nun Weihnachten feiern statt Bilanzen zu erstellen.