Neue Heubeck-Sterbetafeln erhöhen Pensionsrückstellungen

In 2018 wurden neue Sterbetafeln „RT 2018 G“ für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen veröffentlicht, die die Tafeln aus dem Jahr 2005 ablösen. Die Heubeck-Richttafeln gelten als allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland. Am 19.10.2018 hat das BMF ein Schreiben zur Anwendung veröffentlicht, in dem auch steuerliche Übergangsregeln zur Erstanwendung beschrieben werden.

In der Handelsbilanz ist der Unterschiedsbetrag voll als Personalaufwand zu erfassen. Im Anhang ist anzugeben, welche Sterbetafel der Bewertung von Altersvorsorgeverpflichtungen zugrunde gelegt worden ist. In der Steuerbilanz ist der Unterschiedsbetrag auf 3 Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen, d.h. man benötigt im Erstjahr 2 versicherungsmathematische Gutachten, eines nach der alten und eines nach der neuen Sterbetafel, um dem Unterschiedsbetrag zu ermitteln. Es gibt auch eine Billigkeitsregel, nach der am Ende des Umstellungsjahres 2/3 des Unterschiedsbetrags erfasst werden darf und im Folgejahr das restliche Drittel.

Da die Lebenserwartung nicht mehr so schnell gestiegen ist wie in früheren Jahrzehnten, müssen Unternehmen diesmal nur mit einem leichten Anstieg ihrer Pensionsrückstellungen rechnen. In der Steuerbilanz wird dann je nach Zusammensetzung des Bestands eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,8 und 1,5 Prozent erforderlich werden. Nach handelsrechtlichen und internationalen Grundsätzen der Rechnungslegung wird die Zuführung mit 1,5 bis 2,5 Prozent höher liegen. Die individuelle Auswirkung hängt auch vom Rechnungszins, der Gehaltsdynamik und Annahmen zur Fluktuation ab.

Für Versorgungsberechtigte mit relativ hohem Einkommen wurde erstmals statistisch auch eine längere Lebenserwartung nachgewiesen. Neu ist eine Heubeck-Unisex-Berechnung, die für Versorgungsausgleich und Portabilität herangezogen werden kann.