Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 6 in Deutschland als Frühwarnsystem zur Erkennung von Steuervermeidung
In Anlehnung an die EU-Richtlinie DAC 6 wurden in § 138d ff. der deutschen Abgabenordnung, die ab dem 1. Juli 2020 in Kraft tritt, Regeln zur Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen in deutsches Recht umgesetzt. Da die Nichteinhaltung mit Mehrfachstrafen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann, ist es ratsam, sich über die Grundregeln zu informieren und ggf. bei uns nachzufragen.
Nach dieser Richtlinie ist jede Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarung konzipiert, vermarktet, organisiert oder für die Umsetzung zur Verfügung stellt oder die Umsetzung verwaltet, ein Intermediär. Ein Intermediär kann entweder eine Einzelperson oder ein Unternehmen sein (d.h. Steuerberater, Berater, Rechtsanwälte, Banken usw.). In einigen Situationen verlagert sich jedoch die Verpflichtung zur Meldung der Vereinbarung auf den relevanten Steuerzahler, z.B. wenn ein Vermittler ein Nicht-EU-Vermittler ist, wenn kein Vermittler beteiligt ist oder wenn der Steuerzahler darüber informiert wird, dass ein Vermittler aufgrund des anwaltlichen Berufsgeheimnisses das Recht auf eine Verzichtserklärung hat. Letzteres gilt für Benefitax als deutsche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Steuerpflichtig in diesem Sinne kann jede Privatperson, Körperschaft oder Personengesellschaft sein,
a) für die eine Vereinbarung ausgearbeitet wurde,
b) wer bereit ist, die Vereinbarung umzusetzen oder
c) wer den ersten Schritt zur Umsetzung der Vereinbarung unternommen hat.
Die Frist zur Berichterstattung beträgt 30 Tage, nachdem eine dieser drei Bedingungen eingetreten ist. Darüber hinaus muss die Vereinbarung in der jährlichen Steuererklärung des Jahres gemeldet werden, in der sie eine steuerliche Wirkung hat.
Eine Vereinbarung ist meldepflichtig, wenn sie mindestens eines der Gütesiegel erfüllt. Für die Kategorien a, b und bestimmte Elemente der Kategorie c ist eine Vereinbarung nur dann meldepflichtig, wenn sie auch durch den so genannten „Main Benefit“-Test erfasst wird. Dieser Test bedeutet, dass eines der Hauptziele der Vereinbarung darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen. Es ist möglich, nachzuweisen, dass andere Gründe der Hauptzweck waren.
Die neuen Regeln werden ab dem 1. Juli 2020 auf alle meldepflichtigen Regelungen angewendet, die nach dem 30. Juni 2020 eintreten. Sie werden jedoch rückwirkend auf alle meldepflichtigen Vereinbarungen angewendet, bei denen der erste Schritt nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist, die Umsetzung jedoch vor dem 1. Juli 2020 erfolgte. Daher ist es ratsam, jetzt mit der Überprüfung und Dokumentation zu beginnen, um sich vorzubereiten.