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Es gibt Ehen, die werden vorschnell geschlossen, weil man damit vermeintlich Steuervorteile erzielen will. Da eine Ehe aber auch Pflichten wie Versorgung, Unterhalt, etc. mit sich bringt, sollten Paare vorher genau prüfen lassen, ob sich das lohnt, und was sonst noch zu beachten ist.


Empfehlungen vor Beginn der Ehe:


• Prüfen, ob sich der Splittingtarif wirklich lohnt
• Kollision mit Gesellschaftsverträgen prüfen
• In bestimmten Fällen zum Steuerberater, Rechtsanwalt/Notar, um zu prüfen, ob ein Ehevertrag oder ein Testament sinnvoll ist
• Vermögen beider Ehegatten offiziell festhalten
• Modifizierten Zugewinnausgleich prüfen
• Berliner Testatment bringt oft steuerliche Nachteile
• Schwarzgeld im Erbe sofort anzeigen.


Im Einzelnen:


Steuerersparnisse im Bereich der Einkommensteuer ergeben sich häufig durch den sogenannten Splittingtarif. Hierbei werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammenaddiert, halbiert und die sich daraus entstehende Steuer verdoppelt. Verdienen beide Ehegatten annähernd gleich viel, lohnt sich das in der Regel nicht. Lohnend ist es vor allem, wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient als der andere. Für die Anwendung reicht es, wenn die Ehe an mindestens einem Tag im Kalenderjahr bestand, beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Eheleute zusammengelebt haben. Daher häufen sich die Eheschließungen kurz vor Silvester.


Bei Vermögenden und Gutverdienern oder Personen, die maßgeblich an Firmen beteiligt sind, lohnt sich vor dem Gang zum Standesamt ein Gang zum Steuerberater bzw. zum Rechtsanwalt/Notar. Bei Firmenbeteiligungen ist zu prüfen, ob die Satzung oder Partnerschaftsvereinbarung der Firmengesellschafter mit der Ehe bzw. dem Ehevertrag kollidiert. So kann es vorkommen, dass dort geregelt ist, dass Firmenanteile im Falle des Todes eines Partners auf die anderen Gesellschafter übergehen. Oder, dass die anderen Partner eine Abfindung an die Erben innerhalb kurzer Zeit zahlen müssen, was den finanziellen Ruin der Firma bedeuten kann, wenn nicht ausreichend Liquidität vorhanden ist. Oder Nachfolger in der Firma kann nur eine Person mit einer bestimmten Qualifikation sein kann (z.B. Arzt), und die Erben, die nicht über diese Qualifikation verfügen, müssen die Anteile ggf. notverkaufen zum günstigen Preis.


Sofern bei Begründung der Ehe kein Ehevertrag abgeschlossen wurde oder Gütertrennung vereinbart wurde, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei beiden Ehegatten von dem Vermögen am Ende der Ehe (Tod, Scheidung) das Vermögen zu Beginn der Ehe abgezogen wird und der sogenannte Zugewinn ausgeglichen wird. Dieser ist dann erbschaftsteuerfrei. Wird das Vermögen am Anfang nicht offiziell festgehalten, wird dieses mit Null € angesetzt. Hat am Ende der Ehe beispielweise nur der Mann ein Vermögen von 1 Mio. € und die Frau nichts, beträgt der Zugewinnausgleichanspruch der Frau 500.000 €, wenn kein Anfangsvermögen festgehalten worden ist. Alternativ sind diese 500.000 € erbschaftsteuerfrei bei der Frau im Falle des Todes des Mannes. Daher sollte das Vermögen beider Ehegatten getrennt zu Beginn der Ehe offiziell festgehalten werden und die Aufstellung von beiden unterzeichnet werden.
Häufig wird im Ehevertrag ein sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart, d.h. für den Fall der Scheidung sollten andere Regeln gelten als für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod. Ob ein Testament sinnvoll ist, lässt sich in einem Beratungsgespräch klären.

Abraten möchte ich in diesem Fall grundsätzlich vom sogenannten Berliner Testament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Vollerben einsetzen und die Kinder erst später beim Tod des Letztversterbenden erben. Es mag Fälle geben, in denen das sinnvoll ist, aber in der Regel profitiert das Finanzamt am meisten davon durch mehrfache Erbschaftsbelastung desselben Vermögens.


Hat ein Ehegatte Schwarzgeld im Ausland geparkt, sollte er den Überlebenden rechtzeitig davon unterrichten, damit dieser weiß, wie er Zugriff erhalten kann. Wurden die Einkünfte aus diesem Vermögen in der Vergangenheit nicht beim Finanzamt angegeben, ist Eile geboten, denn ggf. wird der überlebende Erbe durch Annahme des Erbes und Kenntnis selbst zum Steuerhinterzieher und muss schnell mit einer Selbstanzeige reagieren, um Straffreiheit zu erreichen. Die hinterzogenen Steuer und Zinsen bleiben ihm aber nicht erspart. Evtl. bleibt noch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.