Reisetätigkeit von Mitarbeitern ins EU-Ausland

A1-Bescheinigungen erforderlich bei EU/EWR Auslandsreisen der Mitarbeiter

Mitarbeiter von Arbeitgebern in Deutschland müssen für jede Tätigkeit, die im EU-Ausland (EU, EWR und Schweiz) ausgeübt wird, eine A1-Bescheinigung mitführen. Dies gilt auch, wenn es sich nur um eine eintägige Dienstreise handelt. Das kann die Teilnahme an einer Messe, der Besuch bei einem Kunden, Kooperationspartner, der Zentrale des Arbeitgebers oder verbundener Unternehmen im Ausland betreffen.

In der Vergangenheit wurden A1-Bescheinigungen benötigt, um nachzuweisen, dass ins Ausland entsendete Mitarbeiter in Ihrem Heimatland sozialversichert waren. Seit 1. Januar 2019 sind die Anträge für A1-Bescheinigungen in elektronischer Form zu stellen und die Sozialversicherungsträger müssen europaweit einen elektronischen Informationsaustausch vornehmen. Je nach Staat wird mehr oder weniger kontrolliert und es können „hohe“ Bußgelder festgelegt werden, wenn im Ausland reisende Mitarbeiter keine A1-Bescheinigung mitführen oder zumindest nachweisen können, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Kontrollen finden z.B. an Flughäfen, Bahnhöfen, Messen, Konferenzen und bei Unternehmen statt. Wer keine A1-Bescheinigung mitführt, dem kann zudem der Einlass bzw. die Einreise verwehrt werden, weil es sich ja um Schwarzarbeit handeln könnte.

Da für die elektronische Antragstellung bestimmte Angaben erforderlich sind, die bei kurzen Dienstreisen i.d.R. überhaupt nicht vorliegen, wie z.B.

  • Kein Enddatum vorhanden
  • Keine Wohnung im Ausland vorhanden
  • Nicht nur ein EU-Land, sondern mehrere betroffen
  • Keine feste Stadt im EU-Land betroffen,

kann der Antrag für kurze Geschäftsreisen nur wie zuvor in Papierform und für jedes zu bereisende Land separat gestellt werden. Das ist sehr zeitaufwändig, aber aktuell kaum vermeidbar, wenn Betroffene Nachteile vermeiden wollen. Laut Auskunft des GKV-Spitzenverbands der Krankenkassen in Deutschland gilt die A1 Bescheinigung dann fiktiv für zwei Jahre und kann jederzeit verlängert werden.

Reisetätigkeit ins EU-Ausland

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