Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung
Benefitax GmbH
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hanauer Landstr. 148a
60314 Frankfurt am Main
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Tagespauschale bei Berufstätigkeit in der Wohnung
Seit Corona wissen wir alle, dass wir dank moderner Technik auch mal längere Zeit im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten können. Der Gesetzgeber hat hierfür steuerliche Anreize geschaffen, doch nicht jeder erfüllt die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer und kann dieses von der Steuer absetzen. Alternativ zum Arbeitszimmer gilt seit 2023 eine Tagespauschale bei Berufstätigkeit in der Wohnung in Höhe von 6 EUR für jeden Kalendertag, aber höchstens 1.260 EUR (= 210 Tage) im Kalenderjahr, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (z.B. kein doppelter Wohnsitz) geltend gemacht werden kann.
Die Tagespauschale kann in zwei Fällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden:
Tipp: Überlegen Sie doch mal, an wie vielen Wochenenden oder Feiertagen Sie in 2023 oder 2024 betriebliche E-Mails gecheckt haben, und machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für jeden dieser Tage die 6 € Tagespauschale geltend, auch wenn es nur fünf Minuten waren.
Auch 2024 gehört die Benefitax GmbH zu den Top-Steuerberatern Deutschlands
Das “Handelsblatt“ hat in seiner Ausgabe vom 14.03.2024 sein jährliches Ranking über die besten Steuerberater Deutschlands veröffentlicht. Unter mehr als 4.000 Teilnehmern wurden insgesamt 601 Steuerberatungs-Kanzleien ausgezeichnet. Wir freuen uns sehr darüber, dass wir zum vierten Mal zu den Top-Steuerberatern in Deutschland zählen, in Frankfurt sind wir eine von acht ausgezeichneten Kanzleien.
Bei der Befragung durch das vom Handelsblatt beauftragte Markforschungsunternehmen SWI Finance mussten anspruchsvolle fachliche Fragen beantwortet werden. Wer mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreichte, schaffte es auf die Bestenliste. Das genaue Ranking finden Sie hier.
Steuernachteile bei Geschäften mit russischen Geschäftspartnern
Weitgehend unbemerkt wurde die sogenannte „Schwarze Liste“ der nicht kooperativen Länder am 20.12.2023 um die Russische Föderation erweitert. Normalerweise stehen auf dieser Liste nur Kleinstaaten und Inseln, die internationale Standards in Steuersachen nicht erfüllen. Um Druck auf diese auszuüben, sollen Steuerpflichtige davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in solchen Hoheitsgebieten zu unterhalten. Hierzu sieht das sogenannte Steueroasen-Abwehrgesetz eine Reihe von Maßnahmen vor, die bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu nicht kooperativen Hoheitsgebieten zu steuerlichen Nachteilen führen, wie z.B.
Für alle Länder der schwarzen Liste gelten diese Regeln mit Ausnahme des Verbots des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs sowie der Verschärfungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (die erst später in Kraft treten) seit dem 1.1.2024.
Wer also in der Zukunft z.B. eine Geschäftsreise unternimmt, um sich mit russischen Geschäftspartnern zu treffen oder mit Beratern, um über Geschäfte in Russland zu beraten, sollte einkalkulieren, dass diese Kosten später nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können, was seinen steuerlich pflichtigen Gewinn erhöht.