Auch 2024 gehört die Benefitax GmbH zu den Top-Steuerberatern Deutschlands

Das “Handelsblatt“ hat in seiner Ausgabe vom 14.03.2024 sein jährliches Ranking über die besten Steuerberater Deutschlands veröffentlicht. Unter mehr als 4.000 Teilnehmern wurden insgesamt 601 Steuerberatungs-Kanzleien ausgezeichnet. Wir freuen uns sehr darüber, dass wir zum vierten Mal zu den Top-Steuerberatern in Deutschland zählen, in Frankfurt sind wir eine von acht ausgezeichneten Kanzleien.

Bei der Befragung durch das vom Handelsblatt beauftragte Markforschungsunternehmen SWI Finance mussten anspruchsvolle fachliche Fragen beantwortet werden. Wer mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreichte, schaffte es auf die Bestenliste. Das genaue Ranking finden Sie hier.

Steuernachteile bei Geschäften mit russischen Geschäftspartnern

Weitgehend unbemerkt wurde die sogenannte „Schwarze Liste“ der nicht kooperativen Länder am 20.12.2023 um die Russische Föderation erweitert. Normalerweise stehen auf dieser Liste nur Kleinstaaten und Inseln, die internationale Standards in Steuersachen nicht erfüllen. Um Druck auf diese auszuüben, sollen Steuerpflichtige davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in solchen Hoheitsgebieten zu unterhalten. Hierzu sieht das sogenannte Steueroasen-Abwehrgesetz eine Reihe von Maßnahmen vor, die bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu nicht kooperativen Hoheitsgebieten zu steuerlichen Nachteilen führen, wie z.B.

  • Abzugsverbot für Betriebsausgaben und Werbungskosten
  • dort ansässige Gesellschaften unterliegen mit allen Einkünften einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung
  • die beschränkte Steuerpflicht wird erweitert und einem Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % unterworfen
  • bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen mit Bezug zu einer in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Körperschaft finden keine Anwendung:
    • die Steuerfreistellung nach § 8b KStG oder einer vergleichbaren Regelung eines DBA
    • die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG oder
    • das Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG.
  • Darüber hinaus sieht § 12 StAbwG gesteigerte Mitwirkungspflichten in Form umfangreicher Aufzeichnungspflichten vor.

Für alle Länder der schwarzen Liste gelten diese Regeln mit Ausnahme des Verbots des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs sowie der Verschärfungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (die erst später in Kraft treten) seit dem 1.1.2024.

Wer also in der Zukunft z.B. eine Geschäftsreise unternimmt, um sich mit russischen Geschäftspartnern zu treffen oder mit Beratern, um über Geschäfte in Russland zu beraten, sollte einkalkulieren, dass diese Kosten später nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können, was seinen steuerlich pflichtigen Gewinn erhöht.

Wann kann man das Mittagessen voll absetzen?

Es ist gemeinhin bekannt, dass bei betrieblich veranlassten Bewirtungskosten inkl. Trinkgelder pauschal 30% nicht abzugsfähig sind. Das ist der Fall, wenn Dritte wie Kunden, Berater, Lieferanten oder Kooperationspartner zum Essen eingeladen werden. Weniger bekannt ist, dass Kosten für Essen und Getränke im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen wie Mitarbeiterschulungen, Vorträge, Personalgespräche und in gewissen Rahmen auch Betriebsfeiern (also Anlässe ohne Betriebsfremde) vollständig abzugsfähig sind. Das betrifft den Pizzaservice genauso wie die Einladung im Restaurant. Damit wir das im Rahmen der Buchhaltung erkennen können und die Rechnung nicht als Bewirtungsaufwand verbuchen und 30% kürzen, müssen uns entsprechende Zusatzinformationen auf oder neben der Restaurantquittung gemacht werden.

Werden fremde Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter zum Essen eingeladen, gilt leider der 30%-Abzug. Bei Firmenevents kann jedoch eine Aufteilung erfolgen. Wer auf Dienstreisen allein Essen geht, muss prüfen, inwieweit sein Arbeitgeber diese Kosten erstattet. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten nicht, können diese vom Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Verpflegungsmehraufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Last but noch least der Hinweis, dass Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt, Aufmerksamkeiten sind, die nicht zum Arbeitslohn gehören und bei denen die 30% auch nicht gekürzt werden müssen.

Guten Appetit!