Tagespauschale bei Berufstätigkeit in der Wohnung

Seit Corona wissen wir alle, dass wir dank moderner Technik auch mal längere Zeit im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten können. Der Gesetzgeber hat hierfür steuerliche Anreize geschaffen, doch nicht jeder erfüllt die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer und kann dieses von der Steuer absetzen. Alternativ zum Arbeitszimmer gilt seit 2023 eine Tagespauschale bei Berufstätigkeit in der Wohnung in Höhe von 6 EUR für jeden Kalendertag, aber höchstens 1.260 EUR (= 210 Tage) im Kalenderjahr, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (z.B. kein doppelter Wohnsitz) geltend gemacht werden kann.

Die Tagespauschale kann in zwei Fällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden:

  1. Der Steuerpflichtige übt an dem Kalendertag (nicht Werktag) die berufliche/betriebliche Tätigkeit überwiegend (d.h. mehr als die Hälfte der tatsächlichen Gesamtarbeitszeit des Tages) in der häuslichen Wohnung aus und sucht keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte auf.
  2. Dem Steuerpflichtigen steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Abzug der Tagespauschale ist dann zulässig, auch wenn der Steuerpflichtige die berufliche/betriebliche Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausübt.

Tipp: Überlegen Sie doch mal, an wie vielen Wochenenden oder Feiertagen Sie in 2023 oder 2024 betriebliche E-Mails gecheckt haben, und machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für jeden dieser Tage die 6 € Tagespauschale geltend, auch wenn es nur fünf Minuten waren.

Auch 2024 gehört die Benefitax GmbH zu den Top-Steuerberatern Deutschlands

Das “Handelsblatt“ hat in seiner Ausgabe vom 14.03.2024 sein jährliches Ranking über die besten Steuerberater Deutschlands veröffentlicht. Unter mehr als 4.000 Teilnehmern wurden insgesamt 601 Steuerberatungs-Kanzleien ausgezeichnet. Wir freuen uns sehr darüber, dass wir zum vierten Mal zu den Top-Steuerberatern in Deutschland zählen, in Frankfurt sind wir eine von acht ausgezeichneten Kanzleien.

Bei der Befragung durch das vom Handelsblatt beauftragte Markforschungsunternehmen SWI Finance mussten anspruchsvolle fachliche Fragen beantwortet werden. Wer mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreichte, schaffte es auf die Bestenliste. Das genaue Ranking finden Sie hier.

Steuernachteile bei Geschäften mit russischen Geschäftspartnern

Weitgehend unbemerkt wurde die sogenannte „Schwarze Liste“ der nicht kooperativen Länder am 20.12.2023 um die Russische Föderation erweitert. Normalerweise stehen auf dieser Liste nur Kleinstaaten und Inseln, die internationale Standards in Steuersachen nicht erfüllen. Um Druck auf diese auszuüben, sollen Steuerpflichtige davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in solchen Hoheitsgebieten zu unterhalten. Hierzu sieht das sogenannte Steueroasen-Abwehrgesetz eine Reihe von Maßnahmen vor, die bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu nicht kooperativen Hoheitsgebieten zu steuerlichen Nachteilen führen, wie z.B.

  • Abzugsverbot für Betriebsausgaben und Werbungskosten
  • dort ansässige Gesellschaften unterliegen mit allen Einkünften einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung
  • die beschränkte Steuerpflicht wird erweitert und einem Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % unterworfen
  • bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen mit Bezug zu einer in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Körperschaft finden keine Anwendung:
    • die Steuerfreistellung nach § 8b KStG oder einer vergleichbaren Regelung eines DBA
    • die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG oder
    • das Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG.
  • Darüber hinaus sieht § 12 StAbwG gesteigerte Mitwirkungspflichten in Form umfangreicher Aufzeichnungspflichten vor.

Für alle Länder der schwarzen Liste gelten diese Regeln mit Ausnahme des Verbots des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs sowie der Verschärfungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (die erst später in Kraft treten) seit dem 1.1.2024.

Wer also in der Zukunft z.B. eine Geschäftsreise unternimmt, um sich mit russischen Geschäftspartnern zu treffen oder mit Beratern, um über Geschäfte in Russland zu beraten, sollte einkalkulieren, dass diese Kosten später nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können, was seinen steuerlich pflichtigen Gewinn erhöht.