Tagespauschale bei Berufstätigkeit in der Wohnung

Seit Corona wissen wir alle, dass wir dank moderner Technik auch mal längere Zeit im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten können. Der Gesetzgeber hat hierfür steuerliche Anreize geschaffen, doch nicht jeder erfüllt die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer und kann dieses von der Steuer absetzen. Alternativ zum Arbeitszimmer gilt seit 2023 eine Tagespauschale bei Berufstätigkeit in der Wohnung in Höhe von 6 EUR für jeden Kalendertag, aber höchstens 1.260 EUR (= 210 Tage) im Kalenderjahr, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (z.B. kein doppelter Wohnsitz) geltend gemacht werden kann.

Die Tagespauschale kann in zwei Fällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden:

  1. Der Steuerpflichtige übt an dem Kalendertag (nicht Werktag) die berufliche/betriebliche Tätigkeit überwiegend (d.h. mehr als die Hälfte der tatsächlichen Gesamtarbeitszeit des Tages) in der häuslichen Wohnung aus und sucht keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte auf.
  2. Dem Steuerpflichtigen steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Abzug der Tagespauschale ist dann zulässig, auch wenn der Steuerpflichtige die berufliche/betriebliche Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausübt.

Tipp: Überlegen Sie doch mal, an wie vielen Wochenenden oder Feiertagen Sie in 2023 oder 2024 betriebliche E-Mails gecheckt haben, und machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für jeden dieser Tage die 6 € Tagespauschale geltend, auch wenn es nur fünf Minuten waren.