Auslandsvermögen vor doppelter Erbschaftsteuer schützen

Zürich/Frankfurt, den 18.03.2009

Für Geldanlagen im Ausland ist nicht nur die zunehmende Aufweichung des Bankgeheimnisses ein Problem: Kommt es zum Erbfall, droht eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer. Anleger müssen daher sehr genau prüfen, wie es um die Erbschaftsteuerregeln im Heimatland und im Anlageland bestellt ist.

„Deutschland hat weltweit nur mit fünf Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern abgeschlossen“, warnt Oliver Biernat, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Benefitax GmbH in Frankfurt/M., „das kann für die Betroffenen richtig teuer werden.“

So hat vor kurzem der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer zulässig ist (Urteil vom 12.2.09, Az.: C-67/08). Im konkreten Fall hatten sowohl die Alleinerbin als auch der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Ablebens ihren Wohnsitz in Deutschland. Ein Teil des Vermögens war bei Finanzinstituten in Spanien angelegt. Sowohl Deutschland als auch Spanien beanspruchten Steuern auf das in Spanien liegende Kapital. Der Grund: Während das deutsche Erbschaftsteuerrecht die Besteuerung an den Wohnsitz des Erben knüpft, bildet für das spanische Recht der Sitz des Schuldners – hier also der Anlagebanken – den Ausgangspunkt einer Besteuerung.

Der EuGH hält beide Varianten nebeneinander für zulässig und sieht in der Doppelbesteuerung keinen Verstoß gegen EU-Recht. Die Folge: Die Erbin muss zweimal Erbschaftsteuer zahlen, was in dem entschiedenen Fall insgesamt rund ein Drittel des in Spanien angelegten Vermögens verzehrte. „Jeder, der sein Vermögen international anlegt, sollte steuerlichen Rat einholen und ein Gutachten in Auftrag geben, in dem auch die Erbschaftsteuerauswirkungen für alle Länder abgeprüft werden, in denen wesentliche Teile des Vermögens liegen,“ rät Biernat, dessen Gesellschaft über die Geneva Group International (GGI) mit anderen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Anwaltskanzleien weltweit vernetzt ist.

„Ein solches Gutachten muss auch klären, welche Art von Kapitalanlagen, wie Immobilien, Spareinlagen, Unternehmensbeteiligungen etc., in einem Land erbschaftsteuerlich eher nicht sinnvoll sind.“ Um nicht in Steuerfallen zu tappen, müssten die Gutachten rechtzeitig vor der langfristigen Anlage von Vermögenswerten erstellt werden.

In jedem Land gelten für den Erbfall andere Freibeträge und Steuerermäßigungen. Hierzu gehören in Deutschland zum Beispiel die steuerfreie Übertragung des selbst genutzten Familienwohnheims auf die Ehefrau oder Kinder oder steuerliche Vorteile für Firmenerben. „Bei entsprechender Kenntnis der diversen nationalen Steuervorteile, können diese geschickt miteinander kombiniert werden“, hebt Biernat hervor, „dank vorausschauender Planung bleiben dann Steuervorteile statt einer doppelten Steuerlast.“