Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen

Wer ist verpflichtet, eine Schenkungsteuererklärung bzw. Erbschaftsteuererklärung abzugeben?

Gem. §30 ErbStG hat jeder Erwerber Zweckzuwendungen (Schenkungen, Erbschaften) innerhalb von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich anzuzeigen. Bei Schenkungen trifft diese Verpflichtung auch den Schenker. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:

  • einer von einem deutschen Gericht
  • einem deutschen Notar oder
  • einem deutschen Konsul

eröffneten Verfügung von Todes wegen

und sich aus dieser Verfügung das Verhältnis zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb gehört:

  • Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen oder
  • Auslandsvermögen.

Dann ist also trotzdem eine Anzeige an das Finanzamt erforderlich.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

Erbschaftsteuersätze und Freibeträge

Wenn Sie das Vermögen und Ihre Erbquote kennen, können Sie anhand der Erbschaftssteuersätze leicht feststellen, ob und wieviel Erbschaftsteuer anfallen würde. Allerdings weicht die Bewertung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung manchmal vom Verkehrswert ab. Außerdem kommen neben den persönlichen Freibeträgen noch sachliche Freibeträge und z.B. Abschläge bei der Übertragung von Unternehmensvermögen hinzu.

Was kann passieren, wenn ich keine Schenkungsteuererklärung bzw. Erbschaftsteuererklärung abgebe?

Wird die Anzeige unterlassen, kann Steuerhinterziehung vorliegen, wenn die Freibeträge überschritten werden (denn nur dann fällt Steuer an, die hinterzogen werden könnte). Auch bei nicht rechtzeitiger Festsetzung von Steuern kann Steuerhinterziehung gegeben sein und beim Überschreiten der Grenze von 25.000 € hinterzogene Steuern (§371 AO) erlangt man Straffreiheit bei verspäteter Anzeige nur bei Zahlung eines Zuschlags, der je nach der Höhe der hinterzogenen Steuer 10-20% beträgt. Falls Sie unsicher sind, empfehlen wir die Vereinbarung eines Beratungstermins mit uns.

Lassen Sie uns Ihre Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärungen erstellen!

Wenn Sie möchten, dass wir Ihre Schenkungssteuererklärung oder die Erbschaftsteuererklärung einer anderen Person erstellen, benötigen wir einige Angaben zu dem Erblasser bzw. Schenker und zu dem Erben bzw. Beschenkten. Sofern es ein Testament, Vermächtnis, Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag gibt, fügen Sie bitte eine Kopie bei. Außerdem werden Sie von uns nach Angaben und Nachweisen zu der Art und Höhe des Vermögens des Erblassers am Todestag bzw. zu der Schenkung am Tag der Schenkung befragt. Dies ist auch der Fall, wenn sich dieses Vermögen inzwischen reduziert oder vermehrt hat.

Nicht nur die Erstellung von Schenkungsteuererklärungen und Erbschaftsteuererklärungen können Sie an uns abgeben, sondern auch die Anfertigung von Gutachten zur Erbschaftssteuer und zur vorweggenommenen Erbfolge. Sprechen Sie uns gerne an!

Oliver Biernat Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Oliver Biernat ist Experte in Erbschafts- und Schenkungssteuerfragen

Damit im Erbfall das Geld möglichst vollständig in der Familie bleibt.
Rufen Sie uns an: 069-25622760
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