Entsendung von Mitarbeitern von Deutschland ins Ausland
Planen Sie die Entsendung von Mitarbeitern frühzeitig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden
Die Entsendung von Mitarbeitern von Deutschland ins Ausland sollte sehr frühzeitig geplant werden. Es gilt, die Konsequenzen der Entsendung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht im Heimatland und im Staat, in den entsendet werden soll, zu prüfen. Ggf. müssen Anträge gestellt werden wie das Formular A1 – oder Arbeitgeber müssen sich nach dem AÜG (Arbeitsüberlassungsgesetz) registrieren lassen. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist vorab zu prüfen, welches Besteuerungsrecht das Land hat oder ob es zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung kommt. Für die höhere Belastung wird der Mitarbeiter in der Regel zu entschädigen sein. Daher gilt es, Vorausberechnungen durchzuführen.
Steuerliche Abmeldung im Heimatland? Kann sinnvoll sein – muss geprüft werden
Ist geplant, dass Mitarbeiter dauerhaft versetzt werden sollen, ist zu prüfen, ob eine (steuerliche) Abmeldung im Heimatland sinnvoll ist. Verträge sind auf steuerliche Konsequenzen hin zu untersuchen. Der entsendete Mitarbeiter muss ggf. eine Einkommensteuerveranlagung im anderen Land durchführen oder sich dort registrieren lassen. Er benötigt einen kompetenten Ansprechpartner, der die gleiche Sprache spricht und mit dem Steuerberater im Heimatland korrespondiert. In diesen und ähnlichen Fällen finden Unternehmen, die entsenden wollen oder für entsendete Mitarbeiter tätig werden, in uns den richtigen Ansprechpartner. Bei Bedarf empfehlen wir gerne geeignete Experten im Ausland oder klären alle Fragen direkt mit diesen für Sie.