Entsendung von ausländischen Mitarbeitern nach Deutschland

Anmeldung, Registrierung und Steuern

Bei der Entsendung von Mitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland wird oft nicht beachtet, dass diese Mitarbeiter vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit eine deutsche Steuer-ID-Nummer benötigen. Um für diese Mitarbeiter eine Lohnabrechnung mit dem für sie günstigsten Lohnsteuerabzug vornehmen zu können, werden neben dieser Steuer-ID-Nummer auch die Abzugsmerkmale für die Lohnsteuer (früher Steuerklasse – heute ELStAM) benötigt.

Liegen diese Angaben nicht vor, muss der Arbeitnehmer nach der ungünstigsten Steuerklasse abgerechnet werden, was zu einer Steuerbelastung von etwa 50% führt. Dem Mitarbeiter fehlt es dann häufig an Liquidität und er wird sich bei seinem Arbeitgeber beschweren. Werden die Steuernummer bzw. die Abzugsmerkmale nachträglich zur Verfügung gestellt, ist eine Korrektur der Gehaltsabrechnungen nicht mehr möglich und die zu viel bezahlte Lohnsteuer kann nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr vom Arbeitnehmer zurückgeholt werden.

Visum und Arbeitserlaubnis

Ferner ist zu beachten, dass bei Entsendung aus Drittländern (nicht EU oder EWR-Länder) rechtzeitig vorher eine Arbeitserlaubnis und ein Visum beantragt werden. Wird die Beschäftigung trotz fehlender Arbeitserlaubnis aufgenommen, handelt es sich um Schwarzarbeit und sowohl Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber können strafrechtlich belangt werden. Eine Abschiebung des Arbeitnehmers kann die Folge sein.

Sozialversicherung

Sofern die Tätigkeit in Deutschland fünf Jahre nicht übersteigt und Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt werden, besteht für den Ausländer kein Anspruch auf Leistungen aus der Rentenkasse (Altersrente). Eingezahlte Beiträge können dann mit einem Antrag zurückgefordert werden. Das sollte nicht vergessen werden.

Besteht zwischen Deutschland und dem Ausland ein Sozialversicherungsabkommen, kann der ausländische Mitarbeiter durch Vorlage einer A1-Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers seines Heimatlandes von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit werden. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Falle aber prüfen, ob der Krankenversicherungsschutz seines Heimatstaates auch die Krankheitskosten in Deutschland übernimmt. Falls nicht, müsste eine entsprechende Zusatzkrankenversicherung für Deutschland abgeschlossen werden.

Entsendung von Mitarbeitern von und nach Deutschland

Entsendung von Mitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland

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