Steuernachteile bei Geschäften mit russischen Geschäftspartnern

Weitgehend unbemerkt wurde die sogenannte „Schwarze Liste“ der nicht kooperativen Länder am 20.12.2023 um die Russische Föderation erweitert. Normalerweise stehen auf dieser Liste nur Kleinstaaten und Inseln, die internationale Standards in Steuersachen nicht erfüllen. Um Druck auf diese auszuüben, sollen Steuerpflichtige davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in solchen Hoheitsgebieten zu unterhalten. Hierzu sieht das sogenannte Steueroasen-Abwehrgesetz eine Reihe von Maßnahmen vor, die bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu nicht kooperativen Hoheitsgebieten zu steuerlichen Nachteilen führen, wie z.B.

  • Abzugsverbot für Betriebsausgaben und Werbungskosten
  • dort ansässige Gesellschaften unterliegen mit allen Einkünften einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung
  • die beschränkte Steuerpflicht wird erweitert und einem Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % unterworfen
  • bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen mit Bezug zu einer in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Körperschaft finden keine Anwendung:
    • die Steuerfreistellung nach § 8b KStG oder einer vergleichbaren Regelung eines DBA
    • die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG oder
    • das Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG.
  • Darüber hinaus sieht § 12 StAbwG gesteigerte Mitwirkungspflichten in Form umfangreicher Aufzeichnungspflichten vor.

Für alle Länder der schwarzen Liste gelten diese Regeln mit Ausnahme des Verbots des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs sowie der Verschärfungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (die erst später in Kraft treten) seit dem 1.1.2024.

Wer also in der Zukunft z.B. eine Geschäftsreise unternimmt, um sich mit russischen Geschäftspartnern zu treffen oder mit Beratern, um über Geschäfte in Russland zu beraten, sollte einkalkulieren, dass diese Kosten später nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können, was seinen steuerlich pflichtigen Gewinn erhöht.