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Immer wieder erreichen uns Fragen zum Thema Spekulationsbesteuerung oder, wie der Fachmann sagt, private Veräußerungsgeschäfte. Daher möchte ich hier etwas Licht ins Dunkel bringen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 23 EStG. Es ist zu unterscheiden zwischen Grundstücken und Rechten einerseits und anderen Wirtschaftsgütern andererseits.


1. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und Rechten sind nach 10 Jahren Haltedauer steuerfrei. Wurde eine Immobilie immer oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren selbstgenutzt ist ein eventueller Gewinn aus dem Verkauf ebenfalls steuerfrei. Steuerpflichtig sind folglich Gewinne aus dem Verkauf vermieteter Immobilien.


2. Für andere Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich die Steuerfreiheit nach einer Haltedauer von einem Jahr. Hierzu zählen insbesondere Fremdwährungen (z.B. Guthaben auf Fremdwährungskonten), Edelmetalle (z.B. Goldbarren, Silbermünzen), Kunstgegenstände, Briefmarken und andere Sammlerobjekte, Antiquitäten, Schmuck, Fahrzeuge wie Oldtimer, Sammlerfahrzeuge, Motorräder und Wohnmobile, Boote, Yachten, Flugzeuge und auch Kryptowährungen. Entscheidend ist, dass sich die Wirtschaftsgüter im Privatbesitz befinden und nicht in einem Betriebsvermögen. Es darf auch kein gewerblicher Handel damit betrieben werden. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen von der Steuerfreiheit nach einem Jahr für andere Wirtschaftsgüter.


a. Die Steuerfreiheit nach einem Jahr gilt nicht für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Dies sind beispielweise der gewöhnliche Pkw, Möbel, Haushaltsgeräte Kleidung, Mobiltelefone, Computer und Fahrräder; sie kann aber auch für ein hochpreisiges Wohnmobil gelten, wenn es tatsächlich zur Nutzung angeschafft und nicht zur Kapitalanlage gehalten wurde.


b. Wird das bewegliche Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften genutzt (z.B. Vermietung eines Fahrzeugs, Yachtcharter), verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.


c. Für Wertpapiere gilt die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht mehr, sofern diese Kapitalforderungen verbriefen und nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Dies sind z.B. Aktien, Anleihen, ETF’s, Investmentfondsanteile, Zertifikate mit Kapitalforderungscharakter und Beteiligungen von mindestens 1% an Kapitalgesellschaften, soweit § 17 EStG eingreift. Eine Ausnahme gilt nur für Wertpapiere, die keine Kapitalforderungen verbriefen, wie z. B. bestimmte Inhaberschuldverschreibungen (Zertifikate), die einen Sachlieferanspruch (z. B. auf Gold) verbriefen. Ebenso sind sogenannte Alt-Anteile an Investmentfonds, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, unter bestimmten Bedingungen steuerbegünstigt (§ 56 Abs. 6 InvStG).

Die Ein- bzw. Zehn-Jahresfrist sollte im Auge behalten werden. Vor deren Ablauf sollte geprüft werden, ob ein Verkauf sinnvoll ist oder ob besser gewartet werden sollte. Wer z.B. vor Ablauf der Spekulationsfrist verkauft und einen Verlust realisiert, kann den mit bestimmten anderen Gewinnen verrechnen. Und wer einen Gewinn aus einem Verkauf nach der Spekulationsfrist macht, kann diesen nach den oben genannten Regeln ganz legal steuerfrei vereinnahmen.
Die Bundesregierung plant in ihrem Entwurf für den Bundeshaushalt 2027, alle Gewinne (auch solche nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr) aus dem Handel mit Kryptowährungen ab 01.01.2027 generell als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen und grundsätzlich mit 25% Abgeltungssteuer zu besteuern. Wenn das kommt und es keinen Bestandsschutz für „alte“ Gewinne geben sollte, wäre es aus steuerlicher Sicht für nicht gewerbliche Portfolios angeraten, vor Inkrafttreten alle Gewinne aus Kryptowährungen, die bereits länger als ein Jahr im Bestand sind, zu veräußern und die bisher erzielten Gewinne noch steuerfrei mitzunehmen.

Die Bundesregierung plant in ihrem Entwurf für den Bundeshaushalt 2027, alle Gewinne (auch solche nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr) aus dem Handel mit Kryptowährungen ab 01.01.2027 generell als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen und grundsätzlich mit 25% Abgeltungssteuer zu besteuern. Wenn das kommt und es keinen Bestandsschutz für „alte“ Gewinne geben sollte, wäre es aus steuerlicher Sicht für nicht gewerbliche Portfolios angeraten, vor Inkrafttreten alle Gewinne aus Kryptowährungen, die bereits länger als ein Jahr im Bestand sind, zu veräußern und die bisher erzielten Gewinne noch steuerfrei mitzunehmen.