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„Ihre Tochter hat einen tödlichen Unfall verursacht. Die drohende U-Haft kann nur durch sofortige Zahlung einer Kaution von 50.000€ an Gerichtskasse vermieden werden. Da es schnell gehen muss, heben Sie das Geld bitte bar bei Ihrer Bank ab und übergeben einem Boten des Gerichts, der es bei Ihnen zu Hause abholt.“

So oder ähnlich spielen sich Szenen am Telefon ab, bei denen häufig ältere Menschen Opfer eines Trickbetrugs werden. Die Frage ist, ob solch ein Schaden bei tatsächlicher Zahlung als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:


1) Außergewöhnlichkeit. Daran fehlt es, wenn sich in der Belastung lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Daher wurden in der Vergangenheit außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Straftaten abgelehnt.

2) Zwangsläufigkeit.

Unterfall 1 Betrug oder Unterschlagung. Dann muss geprüft werden, ob die Ursache, die zum Delikt geführt hat, zwangsläufig war. Beim freiwilligen Eingehen einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung liegt jedoch in der Regel keine Zwangsläufigkeit vor.

Unterfall 2 Erpressung. In diesem Fall muss eine zweistufige Prüfung vorgenommen werden. Erstens hat sich der Steuerpflichtige durch strafbares oder sozial widriges Verhalten selbst erpressbar gemacht. Zum Beispiel wegen Eingehen eines außerehelichen Verhältnisses oder aus der Nichtdeklaration eines aus der Türkei eingeführten Teppichs. Zweitens: Falls nicht, gab es zumutbare Handlungsalternativen, die den Erpressungsversuch wirkungslos gemacht hätten? Bei Lösegeldzahlungen aufgrund der Entführung eines Angehörigen wird aber eine unabweisbare Notwendigkeit gesehen und Zahlungen werden i.d.R. als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.


Das Finanzgericht Münster hat im obigen Fall die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen, da in dem erlittenen Schaden lediglich das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer Straftat zu werden, verwirklicht wurde. Das Gericht hält die Situation mit derjenigen einer Erpressung für nicht vergleichbar. Die Geschädigte wurde vor die Wahl gestellt, die angebliche Kaution zu bezahlen. Für die Zwangsläufigkeit kommt es daher maßgeblich darauf an, ob eine zumutbare Handlungsalternative zur Zahlung bestand. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die Tochter tatsächlich keinerlei Gefahr bestand. Aus diesem Grund bestanden objektiv mehrere Handlungsalternativen. Die Beschädigte hätte den Anruf beenden und sich bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft kundig machen können, ob ihre Tochter tatsächlich verhaftet wurde. Auch wäre die Konsultation eines Rechtsanwalts objektiv naheliegend gewesen. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Geschädigte subjektiv in der Schocksituation diese Alternativen erkannt hat. Denn für die Frage einer zumutbaren Alternative ist allein ein objektiver Beurteilungsmaßstab von Bedeutung. Die objektiven Handlungsalternativen wären selbst dann zumutbar gewesen, wenn der Tochter tatsächlich eine Untersuchungshaft gedroht hätte, da hierdurch keine Gefahr für Leib und Leben begründet wurden. Auf die sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Kaution kam es nicht mehr an. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen ist daher bislang nicht abschließend geklärt.