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Informieren Sie sich über die Änderungen/Erleichterungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die zum 1.1.2025 in Kraft getreten sind:

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beinhaltet verschiedene Meldepflichten im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr gegenüber der Deutschen Bundesbank. Diese dienen der statistischen Erfassung relevanter Transaktionen sowie von Forderungs- und Vermögensbeständen für die Zahlungsbilanz Deutschlands. Betroffen davon sind inländische (d.h. deutsche) Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen, öffentliche Stellen und Geldinstitute. Die Deutsche Bundesbank ist zur strikten Geheimhaltung aller Einzelangaben verpflichtet. Einzelangaben dürfen weder veröffentlicht noch an andere Stellen, z.B. Finanzämter, weitergegeben werden. Verstöße gegen die Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 19 Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.

Anhebung der Meldeschwellen für Auslandszahlungen

Inländer müssen der Deutschen Bundesbank Auslandszahlungen nunmehr erst ab 50.000 Euro (bisher 12.500 Euro) melden. Dies betrifft sowohl eingehende als auch ausgehende Zahlungen. Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere sind nun gänzlich von der Meldepflicht befreit. Nach wie vor nicht meldepflichtig sind Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten sowie Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren.

Meldepflichten für bestehendes Vermögen

Meldepflichten für bestehendes Vermögen, Forderungen und Belastungen bleiben bestehen. Forderungen und Verkäufe sind allerdings nunmehr erst ab 6 Millionen Euro zu melden (bislang 5 Millionen Euro). Das Vermögen von Inländern im Ausland oder von Ausländern im Inland ist meldepflichtig, wenn die Summe der Auslandsforderungen oder die Summe der Auslandsverbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats mehr als 6 Mio. Euro beträgt. Insoweit wurde die Schwelle verdoppelt, bisher war das Vermögen bereits in Höhe von 3 Millionen Euro zu melden. Darüber hinaus sind die bisher optionalen Angaben zur Bilanzsumme, zum Jahresumsatz und zur Anzahl der Beschäftigten nun für deutsche Konzerne bestätigt. Grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen von Inländern sind meldepflichtig, wenn der Anteil am Kapital oder der Stimmrechte 10 % oder mehr beträgt und das Investitionsobjekt eine Bilanzsumme von 6 Mio. Euro (oder den Gegenwert, falls in anderer Währung bilanziert wird) übersteigt.

Meldepflicht von Kryptowerten

Auch Kryptowährungen sind nun explizit in den Meldepflichten enthalten, um Unklarheiten zu vermeiden. Obwohl solche Transaktionen in bestimmten Fällen bereits vor der Novellierung als meldepflichtig angesehen wurden, soll die Klarstellung zusätzliche Transparenz bringen und zeitaufwendige Rückfragen vermeiden. Neu eingeführt wurden außerdem vier Kennzahlen (804, 814, 824 und 834), die eine präzisere Zuordnung der Kryptowerte zu den Zahlungsbilanzpositionen gewährleisten sollen.

 

Harmonisierung der Meldepflichten

Ferner werden die Meldefristen angeglichen und das Meldewesen dadurch vereinfacht. Bisher sind die Meldefristen für die einzelnen meldepflichtigen Geschäfte teilweise erheblich. Die Meldelage war daher für Unternehmen unübersichtlich und erforderte die ständige Überprüfung auf möglicherweise einschlägige Fristen. Künftig ist der siebte Werktag des Monats der einheitliche Stichtag für Transaktionsmeldungen. Für Bestände aus Forderungen und Verpflichtungen ist der zehnte Werktag des Monats maßgeblich. Anders ist dies nur im Fall von derivativen Finanzinstrumenten, bei denen der 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs entscheidend ist. Der Meldetermin für Direktinvestitionen bleibt hingegen bestehen. Derartige Meldungen müssen bilanzierende Meldepflichtige einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag, der Deutschen Bundesbank elektronisch übertragen. Bei nicht bilanzierenden Meldepflichtigen müssen die Meldungen bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen.

Anpassung der Meldeformulare

Daneben werden auch die Meldeformulare angepasst. So gelten bisherige optionale Felder zu Kenngrößen eines deutschen Konzerns wie der Bilanzsumme, dem Jahresumsatz und den Mitarbeiterzahlen nun zu den Pflichtfeldern bei Bestandsmeldungen ausländischer Direktinvestitionen. Zudem werden papierbasierte Formulare der Außenwirtschaftsverordnung, die bereits 2013 durch elektronische Datensatzformate abgelöst wurden, nun endgültig aus der AWV entfernt. Ab Mitte 2025 sollen neue Erhebungsschaubilder im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen, während neue XML-Schemata ab Sommer 2026 bestätigt werden.

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