Einnahmen-Überschussrechnungen

Sofern Sie nicht verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen, reicht es, den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Diese werden dann in einer sog. Einnahmen-Überschussrechnung zusammengestellt und zusammen mit den entsprechenden Steuerformularen einmal pro Jahr an das Finanzamt gesendet.  Da die Einnahmen-Überschussrechnung in § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist wird sie auch „4/3-Rechnung“ genannt.

Eine der gesetzlichen Grundlagen ist § 141 AO, in dem Größenkriterien genannt sind. Nur, wenn Sie als gewerblicher Unternehmer darunter bleiben, können Sie das Wahlrecht ausüben und statt eines Jahresabschlusses nur eine Einnahmen-Überschussrechnung aufstellen. Für Freiberufler gilt die Befreiungsmöglichkeit unabhängig von deren Größe.

Die Einnahmen-Überschussrechnung  weicht insbesondere dadurch vom Jahresabschluss ab, dass sie zahlungsorientiert ist. So können Sie durch das Hinauszögern oder Vorziehen von Zahlungen den Gewinn in einem Jahr legal beeinflussen. Ausgangsrechnungen sind erst dann als Einnahme zu erfassen, wenn sie bezahlt sind. Eingangsrechnungen sind nur dann als Ausgabe zu erfassen, wenn Sie diese bezahlt haben. Einzige Ausnahme bilden daher regelmäßige wiederkehrende Zahlungen wie Mieten, die auch dann dem alten Jahr zugerechnet werden, wenn sie binnen der ersten 10 Tage des neuen Jahres gezahlt wurden.

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