Steuerhinterziehung – Verjährung

Steuerhinterziehung verjährt nach 10 Jahren, leichtfertige Steuerverkürzung (also ohne Vorsatz) nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt jedoch erst am Ende jenes Jahres, in dem eine Steuererklärung abgegeben worden ist. Ist keine Steuererklärung abgegeben worden, beginnt die Verjährung erst nach 3 Jahren, d.h. das Finanzamt kann in einem solchen Falle bis zu 13 Jahre zurückgehen. Für ausländische Kapitalerträge aus Nicht EU-Staaten besteht darüber hinaus eine Anlaufhemmung der Verjährung sofern mit dem betreffenden Staat keine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) besteht. Danach beginnt die o.g. Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der Finanzverwaltung, spätestens aber 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dadurch können Steuern auf solche Auslandseinkünfte noch bis zu 20 Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Da i.d.R. weder die Anleger so lange Unterlagen über die erzielten Erträge aufbewahren, noch die Aufbewahrungsfristen bei den meisten Banken so weit zurückreichen, sind i.d.R. Schätzungen vorzunehmen, die immer zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Schätzt er zu hoch, muss er mehr versteuern. Schätzt er zu niedrig, droht die Selbstanzeige insgesamt nicht anerkannt zu werden.

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