Steuernummer – Beantragung
Ohne Steuernummer kann der Empfänger einer Rechnung keine Vorsteuer ziehen. Das betrifft folglich nur vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann ein Unternehmen sich im innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht gegenüber anderen Unternehmen als Unternehmer identifizieren. Nach Gründung einer Unternehmung sollte diese daher möglichst rasch steuerlich registriert werden. Fehler oder fehlende Unterlagen oder Informationen bei der Beantragung führen zu Zeitverlust und/oder höherem Verwaltungsaufwand und höheren Kosten. Wir helfen Ihnen dabei, diesen Prozess zum richtigen Zeitpunkt und effizient in Angriff zu nehmen und klären Fragen des Finanzamtes für Sie.
So kann das zuständige Finanzamt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Anschluss an die Eintragung im Handelsregister unkompliziert eine Steuernummer vergeben. Auf Antrag wird zudem automatisch und ohne weitere Prüfung nach Erteilung der Steuernummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, die für den Geschäftsverkehr innerhalb der EU unabdingbar ist.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
- 9-seitiger Fragebogen des Finanzamtes
- Abschrift des Gesellschaftsvertrags
- Kopie eines Handelsregisterauszugs
- Eröffnungsbilanz
- Ausweiskopie des/der Geschäftsführer(s)
- Zahlungsnachweis über die Einzahlung des Stammkapitals auf ein Bankkonto der Gesellschaft
- Angaben zu den Gesellschaftern
- Möglicherweise weitere Dokumente wie z.B. Gewinnabführungsvertrag
Mitarbeiter beschäftigt! Steuernummer erhalten! Wie geht es weiter?
Spätestens mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses müssen sich Unternehmer bei der Arbeitsagentur als Arbeitgeber registrieren lassen (Betriebsnummer). Anschließend ist eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erforderlich. Der Arbeitgeber hat innerhalb kurzer Zeit Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. In bestimmten Branchen wie der Baubranche ist eine Sofortmeldung erforderlich, bevor Arbeitnehmer überhaupt eine Tätigkeit aufnehmen dürfen. Hier erfahren Sie mehr über unsere Leistungen zur Lohnbuchhaltung.
Sobald ein Unternehmen eine Steuernummer erhalten hat, ist es verpflichtet, monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Auf Antrag und gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags ist eine Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat möglich, d.h. die Voranmeldung muß erst am 10. des übernächsten Monats abgegeben werden. Die Stellung des Antrags und die Ermittlung des Geldbetrags übernimmt die Benefitax gerne für Ihre Mandanten.
Der Unternehmer kann den Zeitpunkt des Beginns der steuerlichen Pflichten in gewissen Grenzen frei wählen. Der frühestmögliche Zeitpunkt hierfür ist das Datum der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Der spätestmögliche Zeitpunkt ist die tatsächliche Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit. Sollte die Aufnahme der Geschäftstätigkeit jedoch erst nach der Eintragung im Handelsregister stattfinden, wird das Finanzamt das Unternehmen zur steuerlichen Registrierung auffordern.
Um Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln zu können, müssen zuvor alle Belege und Bankbewegungen buchhalterisch erfasst werden. Das machen wir für Sie. Mehr über die Finanzbuchhaltung.
Sofern Sie Rechnungen an ausländische Kunden stellen, empfehlen wir zuvor ein Umsatzsteuergutachten durch uns erstellen zu lassen. Dann weiß der Rechnungssteller genau, wie die Rechnung auszusehen hat, damit es keinen Ärger mit dem Kunden oder dem Finanzamt gibt. Spätere Fehlerkorrekturen sind, falls überhaupt möglich, peinlich und teuer.
Sofern es wesentliche Geschäftsbeziehungen zum Mutterunternehmen oder Schwestergesellschaften im Ausland bestehen, sollten die Vorschriften zu Verrechnungspreisen unbedingt beachtet werden. Geschieht dies nicht, kann das Finanzamt später die Gewinne der deutschen Tochtergesellschaft schätzen und empfindliche Zuschläge erheben. Hier erfahren Sie mehr zur Verrechnungspreisdokumentation. Wir beraten Sie gerne.
Bei Gesellschaftern aus dem Ausland fordert das Finanzamt in der Regel noch weitere Unterlagen / Informationen an
- Arbeitsvertrag des Geschäftsführers
- Büromietvertrag über eigene Räumlichkeiten der Gesellschaft. Alternativ: Raum in der eigenen Immobilie.
- Nachweis darüber, dass das eingezahlte Stammkapital immer noch zur freien Verfügung des/der Geschäftsführer/s steht
- Ansprechpartner für die Gesellschaft benennen
Das Finanzamt darf zudem auch unangekündigt Besuche am Sitz der Gesellschaft durchführen und nach unserer Erfahrung ist dies nicht nur graue Theorie. Ziel dieser Besuche ist festzustellen, ob eine neu gegründete Gesellschaft auch tatsächlich existiert und am Sitz nicht nur ein Briefkasten zu finden ist. Weiterhin kann das Finanzamt Briefpapier des Unternehmens, Marketingunterlagen u. ä. anfordern. Auch dies dient zur Prüfung, ob das Unternehmen tatsächlich tätig ist und nicht nur auf dem Papier existiert.
Erst nachdem alle angeforderten Unterlagen und Informationen eingereicht wurden, wird die Steuernummer erteilt. Wir verfügen über viel Erfahrung in der steuerlichen Registrierung und können so oftmals die Bearbeitungszeit verkürzen.