Selbstanzeige – Wie funktioniert sie?

Für die Selbstanzeige gibt es kein Formular und keine Formvorschrift. Wegen der Beweissicherung ist stets die Schriftform vorzuziehen. Der Steuerpflichtige muss alle unverjährten und bislang nicht deklarierten Beträge vollumfänglich nacherklären. Teilselbstanzeigen (entweder nicht alle Jahre oder nicht alle Steuerarten oder nicht alles) sind unwirksam. Fehlen auch nur 5% der Beträge, ist die ganze Selbstanzeige nichtig. Das Finanzamt muss aufgrund der Selbstanzeige in der Lage sein, sofort Steuerbescheide zu erlassen. Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn das Finanzamt die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt hat und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Die Straffreiheit der Selbstanzeige tritt nur ein, soweit die hinterzogenen Steuern, Zinsen und evtl. Zuschläge innerhalb der vom Finanzamt bestimmten (kurzen) Frist gezahlt worden sind.

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