Steuererklärungen – Welche sind von Freiberuflern und Einzelunternehmern abzugeben?

Freiberufler und Einzelunternehmer – Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer

Die Einkünfte von Einzelunternehmern und Freiberuflern werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfasst. Die Gewinne werden i.d.R. zahlungsorientiert als Differenz der Einnahmen und Ausgaben in einer Einnahmen-Überschussrechnung dargestellt. Die einzelnen Einnahmen und Ausgaben sind in einer Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung in der richtigen Höhe zu ermitteln und an der richtigen Stelle einzutragen. Ab gewissen Gewinn- bzw. Umsatzgrenzen ist stattdessen eine Bilanzierung erforderlich.

Gewerbesteuer ist zu entrichten, sofern ein Gewerbe in Deutschland betrieben wird. Freiberufler wie Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ärzte in eigener Praxis sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit kann manchmal schwierig sein und erfordert einen Spezialisten.

Alle Einzelunternehmer und Freiberufler müssen grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, auch wenn deren Umsatz die Umsatzgrenzen nicht übersteigt.

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Welche Steuererklärungen müssen von Körperschaften oder Personengesellschaften abgegeben werden?